Anlage 3 EGRechtÜblV

(zu § 2 Nr. 2)

Fundstelle: BGBl. I 1990, 2921 - 2926;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Kapitel I
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
1.
Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben:
a)
Übergangsregelung für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut
Abweichend von den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
aa)
Saatgut von Mais und Sonnenblume, das außerhalb dieses Gebietes auf Grund eines von einem Unternehmen oder einer Stelle der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Vermehrungsvertrages erzeugt worden ist, mindestens den Anerkennungsvorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen entspricht und in dieses Gebiet eingeführt wurde oder wird, bis zum 31. Dezember 1992 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;
bb)
Saatgut von Sorten, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet zugelassen sind, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 1994 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;
cc)
Saatgut von Ackerbohnen, Erbsen und Getreide sowie Pflanzgut von Kartoffeln bis zum 31. Dezember 1994 auch ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verschließung abgegeben werden, wenn
aaa)
das Behältnis, aus dem das Saatgut oder das Pflanzgut abgegeben wird, eine amtliche Kennzeichnung mit den vorgeschriebenen Angaben enthält,
bbb)
diese Angaben dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden und
ccc)
von dem abgegebenen Saatgut oder Pflanzgut eine Probe für die Nachprüfung nach § 9 des Saatgutverkehrsgesetzes entnommen wird.
b)
Überleitung von Sortenzulassungen
Die Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes. Als Tag der Sortenzulassung gilt der Tag der Zulassung durch die Zentralstelle für Sortenwesen. Ist dieselbe Sorte sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden, so ist die Dauer der Sortenzulassung vom Tag der ersten Zulassung an zu rechnen. Für Sorten, bei denen die in § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts überschritten sind, gilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des Fristablaufs an als nach § 36 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes verlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Ablauf des zweiten auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres, so kann der Antrag auf Verlängerung der Sortenzulassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts oder innerhalb einer etwa vom Bundessortenamt gesetzten Nachfrist gestellt werden.
2.
Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2248), mit folgenden Maßgaben:
a)
Bis zum 31. Dezember 1992, bei Rüben bis zum 31. Dezember 1993 und bei Futterpflanzen bis zum 31. Dezember 1994 darf abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut auch erklären, daß es aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwächst, das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Saatgut darf nach seiner Anerkennung bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten dort in den Verkehr gebracht werden.
b)
Bis zu den in Buchstabe a genannten Zeitpunkten darf abweichend von den §§ 6, 11 und 12, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut, das dort zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts geerntet war oder bis zu diesem Zeitpunkt dort eingesät war, und das den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches Saatgut darf abweichend von den §§ 29, 31, 34 und 40 bis zum 31. Oktober 1992, bei Rüben bis zum 30. April 1993 und bei Futterpflanzen bis zum 30. April 1994 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.
c)
Bis zum 30. Juni 1991 darf abweichend von den §§ 22, 23, 24, 29, 31, 34, 40 und § 49 Abs. 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut von Schafschwingel, Alexandriner Klee und Persischem Klee, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet erzeugt war und den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum 31. Mai 1991 zugelassen und gekennzeichnet worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Saatgut, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts in einem Drittland erwachsen und bis zum 31. Mai 1991 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingeführt worden ist.
d)
Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Saatgutmischungen, die verschiedene Sorten von Gerste enthalten, und die aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwachsen sind, das als Mischung aufgewachsen ist, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mischungen nach den Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet sind, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
3.
Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBl. I S. 2025), mit folgenden Maßgaben:
a)
Bis zum 31. Dezember 1992 darf abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung für Zertifiziertes Pflanzgut erklären, daß es aus Vorstufenpflanzgut, Elitepflanzgut oder Basispflanzgut erwächst, das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Pflanzgut darf nach seiner Anerkennung bis zum 31. Dezember 1992 dort in den Verkehr gebracht werden.
b)
Bis zum 31. Mai 1992 darf abweichend von § 8 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflanzgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts dort geerntet war und den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches Pflanzgut darf abweichend von den §§ 23 bis 25, 26 und 30 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.
4.
Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBl. I S. 138), mit folgenden Maßgaben:
a)
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung "Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, soweit sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren.
b)
Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in Mischfuttermitteln für Kälber, Ferkel und Mastschweine, der Zusatzstoff Nourseothricin als Leistungsförderer zur Verwendung in Mischfuttermitteln für Ferkel und Mastschweine sowie der Zusatzstoff Ergambur als Leistungsförderer für die Verwendung in Mischfuttermitteln für Masthühner bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 die mit diesem Zusatzstoff hergestellten Mischfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.
5.
Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBl. I S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2540), mit folgenden Maßgaben:
a)
Abweichend von den Vorschriften der §§ 6, 11 bis 14, 18, 21 und 22 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen noch bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind.
b)
Abweichend von § 9 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung "Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sein, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.
6.
Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom 8. Juni 1971 (BGBl. I S. 822) mit folgender Maßgabe:
Abweichend von § 1 beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Wirtschaftsjahr 1990/91 die Mindestmenge einheitlicher Partien 700 Tonnen.
7.
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 1975 (BGBl. I S. 965), mit folgenden Maßgaben:
a)
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist abweichend von § 3 Satz 2 auch Saatgut der Ernte 1990 einer nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBl. I Nr. 37 S. 394) zugelassenen Sorte beihilfefähig, soweit das Saatgut nach den Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten haben.
b)
Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach § 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannte Saatgut die Urschrift des Anerkennungsbescheides der in diesem Gebiet zuständigen Anerkennungsstelle beigefügt werden.
c)
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert die Bundesanstalt auf Antrag auch Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die mindestens eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte züchten.
d)
Die Meldung nach § 7 Abs. 1 ist für Saatgut der Ernte 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von den Antragsberechtigten nicht abzugeben.
8.
Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben:
a)
Vermehrungsgut der in § 3 genannten Baumarten, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden.
b)
Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von § 6 Abs. 1 für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Geprüftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von Vergleichsprüfungen, die den Anforderungen der Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungsgut der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem 30. Juni 1990 begonnen worden sind.
c)
Saatgut der in der Anlage III aufgeführten Baumarten, das den dort festgesetzten Anforderungen, denen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht, darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden.
d)
Beim Vertrieb von Vermehrungsgut nach Buchstabe a und Saatgut nach Buchstabe c ist, soweit es Vorschriften des Gesetzes nicht entspricht, dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.

Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
1.
Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1084), mit folgenden Maßgaben:
(1) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln vom 22. April 1987 (GBl. I Nr. 10 S. 124) erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes fort.
(2) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473) von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf sie jedoch nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die Herstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt. Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zuständigen Behörde bis zum 3. April 1991 die bisher hergestellten Arzneimittel, die Betriebsstätte sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die Anzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Einer Anzeige nach Satz 2 bedarf es nicht für Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 1. Januar 1993 zu widerrufen, wenn nicht die Einstellung eines Herstellungs- und eines Kontrolleiters nachgewiesen wird, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllen.
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 3. April 1991 zu widerrufen, wenn nicht der zuständigen Behörde ein Vertriebsleiter benannt ist, der die erforderlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllt.
(5) § 14 Abs 2. des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
(1) Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 1 dieser Maßgaben, bei denen bei Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, können bis zum 3. April 1991 einen Antrag auf Erweiterung der Erlaubnis stellen.
(2) Erlaubnisinhabern nach § 1 Abs. 2 dieser Maßgaben, bei denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, gilt die Erlaubnis auch für den beauftragten Betrieb als erteilt, wenn sie bis zum 3. April 1991 anzeigen, daß sie die Prüfung der Arzneimittel teilweise außerhalb der Betriebsstätte in beauftragten Betrieben durchführen lassen.
(1) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Tätigkeit des Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(2) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts die Sachkenntnis nach § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 11 der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als Herstellungsleiter ausüben, wenn er eine zweijährige Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung, auch eine entsprechende Tätigkeit in Pharmazeutischen Zentren, nachweisen kann.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrolleiter ausüben will.
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel, das ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes ist und sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befindet oder nach Abschnitt II der Ersten Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 479) zugelassen ist, als zugelassen. In dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, gilt ein Arzneimittel nach Satz 1 als zugelassen, wenn die zuständige Behörde durch ein Zertifikat bestätigt hat, daß das Arzneimittel entsprechend den Anforderungen der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1085) hergestellt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Arzneimittel, das nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen oder registriert ist oder nach § 7 als zugelassen gilt. Eines Zertifikates nach Satz 2 bedarf es nicht für die Herstellungsschritte, die in dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Arzneimittel, für die Zertifikate nach Satz 2 erteilt worden sind, werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(2) Die Zulassung eines Arzneimittels nach Absatz 1 erlischt abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes am 30. Juni 1991, es sei denn, daß ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird oder das Arzneimittel durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder von der Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz freigestellt ist.
(3) § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 3a, 4, 4a, 4b und 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel und für radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, soweit sie der Pflicht zur Zulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz oder der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086), unterliegen und sich bei Wirksamwerden des Beitritts im Verkehr befunden haben.
§ 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Arzneimittel auch mit einer von § 10 des Arzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
2.
Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1237), geändert durch die Verordnung vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 219), mit folgender Maßgabe:
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 hergestellt sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts dort im Verkehr befunden haben, dürfen abweichend von § 1 Abs. 2 dort noch bis zum 31. Dezember 1991 von pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen.
3.
Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBl. I S. 993) mit folgender Maßgabe:
Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 darf Geflügelfleisch noch bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, das
1.
in einem dort nicht zugelassenen, aber registrierten und überwachten Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb gewonnen, zerlegt, verarbeitet, gelagert, verpackt oder behandelt wurde und
2.
ohne Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt II Nr. 9 und 10 der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3097), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1979 (BGBl. I S. 350), gekühlt wurde,
sofern es anstelle der in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 12 bis 15 der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 (BGBl. I S. 3077), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 1981 (BGBl. I S. 373), vorgeschriebenen Kennzeichnung mit einem Kennzeichen versehen ist, das dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entspricht.(Inhalt: nicht darstellbares Muster, BGBl. I 1990, 2925)
Der vorstehende Stempelabdruck kann auch durch eine Plombe ersetzt werden, die diesem Abdruck nach Form und Inhalt entspricht; die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.
4.
Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990 (BGBl. I S. 481, 1514), mit folgender Maßgabe:
Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen Lebensmittel mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden sind, in diesem Gebiet noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Recht entsprechen, das dort bis zum 2. Oktober 1990 gegolten hat. Dies gilt nicht für Lebensmittel, ausgenommen Getreide mit Rückständen an Blausäure oder deren Salzen, deren Gehalt an Stoffen Höchstmengen überschreitet, die auf Grund folgender Richtlinien der EWG festgesetzt worden sind:
1.
2.
5.
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612) mit folgenden Maßgaben:
a)
Abweichend von § 5 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung darf Trinkwasser noch bis zum 31 Dezember 1992 aufbereitet und in den Verkehr gebracht werden, sofern dies dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bisher geltenden Recht entspricht.
b)
Anlage 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Arsen) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
c)
Anlage 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Blei) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
d)
Anlage 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Cadmium) tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
e)
Anlage 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Nitrat) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
f)
Anlage 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Quecksilber) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
g)
Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für PSM und PCB) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
h)
Anlage 4 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 3 (Grenzwert für Färbung, Trübung, Geruchsschwellenwert) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
i)
Anlage 4 Nr. 14 und 18 (Grenzwert für Eisen und Mangan) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Kapitel III
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2671), mit folgender Maßgabe:

Eine Ausnahme kann für Betreiber von Anlagen, die ihren Standort zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, auch insoweit erteilt werden, als die Einhaltung des zulässigen Gehalts an Schwefelverbindungen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Sie darf nur für einen Schwefelgehalt bis zu höchstens 0,50 v.H. des Gewichts erteilt werden und ist längstens bis zum 31. Dezember 1994 zu befristen. Die Bewilligung ist im Hinblick auf eine rasche Verwirklichung des Verordnungsziels mit Auflagen zu versehen.

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