§ 8a EHV 2030
Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen – abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung – erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.
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