Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Anwendungsbereich und Zweck |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2Emissionsberichterstattung
(Zu § 5 des Gesetzes)
§ 3 | Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich |
§ 3a | Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich |
§ 4 | Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr |
§ 5 | Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden |
Abschnitt 3Überwachung
(Zu § 6 des Gesetzes)
§ 6 | Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung |
Abschnitt 4Versteigerung von Berechtigungen
(Zu § 8 des Gesetzes)
Abschnitt 5Zuteilung von Berechtigungen
(Zu § 9 des Gesetzes)
§ 8 | Erhebung von Bezugsdaten |
§ 8a | Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik |
§ 8b | Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage |
Abschnitt 5aEinzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung
(Zu § 18 des Gesetzes)
§ 8c | Berichterstattung Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten |
§ 8d | Einreichung eines Überwachungsplanes |
Abschnitt 6Zertifizierung von Prüfstellen
(Zu § 21 des Gesetzes)
§ 9 | Beleihung |
§ 10 | Anwendbare Vorschriften |
§ 11 | Ausschluss von der Zertifizierung |
§ 12 | Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen |
§ 13 | Beendigung der Beleihung |
Abschnitt 7Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen der Zulassungsstelle
(Zu § 22 des Gesetzes)
Abschnitt 8Verfahren zur
Feststellung einheitlicher Anlagen
(Zu § 24 des Gesetzes)
Abschnitt 9Kleinemittenten
(Zu § 27 des Gesetzes)
§ 16 | Befreiung von Kleinemittenten |
§ 17 | Form und Inhalt des Antrags |
§ 18 | Gleichwertige Maßnahme |
§ 19 | Ausgleichsbetrag |
§ 20 | Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen |
§ 21 | Erlöschen der Befreiung |
§ 22 | Öffentlichkeitsbeteiligung |
§ 23 | Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung |
Abschnitt 10Schlussvorschriften
§ 24 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |