§ 21 eIDKG
Ungültigkeit
(1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn
- 1.
- Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder
- 2.
- die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
(2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
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