§ 25 EIGV
Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente,
- 1.
- für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt,
- 2.
- die in Verkehr gebracht worden ist und
- 3.
- die bestimmungsgemäß verwendet wird,
(2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit
- 1.
- die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,
- 2.
- die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder
- 3.
- die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.
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