Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
- 1.
Eisenbahnen,
- 2.
Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder
- 3.
Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen
fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen nach
§ 35 Absatz 2 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit.