Anlage 7 EIGV

(zu § 27 Absatz 1 und 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1308)


1.
Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn
1.1
sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,
1.2
an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,
1.3
an ihnen Funktionen geändert werden,
1.4
sie erstmals eingesetzt werden oder
1.5
ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.
2.
Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,
2.1
die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und
2.2.1
die vom übergeordneten System überwacht werden oder
2.2.2
für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.