Anlage 7 EIGV
(zu § 27 Absatz 1 und 4)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1308)
- 1.
- Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn
- 1.1
- sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,
- 1.2
- an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,
- 1.3
- an ihnen Funktionen geändert werden,
- 1.4
- sie erstmals eingesetzt werden oder
- 1.5
- ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.
- 2.
- Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,
- 2.1
- die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und
- 2.2.1
- die vom übergeordneten System überwacht werden oder
- 2.2.2
- für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.