Art 4 EinigVtrVbg

Der am 31. August 1990 in Berlin unterzeichnete Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 Buchst. h) werden die Worte "bis zum 31. Dezember 1991" durch die Worte "bis zum Ablauf der in § 10 Abs. 1 des Rehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) genannten Frist" ersetzt.
2.
In Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 Buchst. h) wird folgender Doppelbuchstabe hh) eingefügt:
"hh)
§ 311 Abs. 2 der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, zuletzt geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526) wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Kassation ist nur zugunsten eines Verurteilten zulässig. Sie kann durchgeführt werden, wenn
1.
die Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung des Gesetzes beruht,
2.
die Entscheidung im Strafausspruch oder im Ausspruch über die sonstigen Rechtsfolgen der Tat gröblich unrichtig oder nicht mit rechtsstaatlichen Maßstäben vereinbar ist.""
3.
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Maßgabe d) wird folgende Maßgabe e) eingefügt:
e)
In Verfahren, die eine Rehabilitierung gemäß dem 2. Abschnitt des Rehabilitierungsgeseztes vom 6. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) zum Gegenstand haben, gilt folgendes:
aa)
Im ersten Rechtszug gilt § 83 Abs. 1 Nr. 2 sinngemäß. Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt, gilt § 84 sinngemäß.
bb)
Im Beschwerdeverfahren (§ 14 des Rehabilitierungsgesetzes) gelten die Vorschriften über das Berufungsverfahren vor der großen Strafkammer sinngemäß.
cc)
§ 89 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Rechtsanwalt im Bescherdeverfahren die Gebühren für das Verfahren im ersten Rechtszug erhält.
d)
Die bisherige Maßgabe e) wird Maßgabe f).
4.
In Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e § 249c Abs. 29 werden die Worte "für Zeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts" durch die Worte "für Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind," ersetzt.
5.
In Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 wird in der Maßgabe k) vor der Zahl "87" die Zahl "56," eingefügt.
6.
In Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 21 Buchstabe c) Doppelbuchstabe cc) werden in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils nach der Klammer die Worte ", geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450)" eingefügt.
7.
In Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 8 werden in Maßgabe a) die Worte "1. Januar 1991" durch die Worte "Wirksamwerden des Beitritts" ersetzt.
8.
In Anlage II Kapitel II Sachgebiet C Abschnitt III erhält Nummer 2 folgende Fassung:
"Gesetz über die Aufgaben der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...) mit folgenden Maßgaben:
mit folgenen Maßgaben:
a)
Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Länder in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten Ländern in Kraft, längestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.
b)
Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt § 81 außer Kraft.
9.
In Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I wird Nummer 4 wie foglt gefaßt:
"Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436)."
10.
In Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I wird Nummer 8 wie folgt gefaßt:
"8.
Durchführungsbestimmung zum Richtergesetz - Ordnung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter - vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. ...)".
Die bisherige Nr. 9 entfällt. Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden Nummern 9 und 10,
11.
Die Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 1 wird Maßgabe f) wie folgt gefaßt:
"f)
Vorschriften über die überörtliche Sozietät entfallen. Sie sind auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingegangene Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden."
12.
In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe dd) werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 4 eingefügt:
"Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme, die bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten gewährt werden, der Altersrente gleichstellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. Er hat dabei zu bestimmen, ob die Lohnersatzleistung des Arbeitsförderungsgesetzes voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht."
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
13.
In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 wird Buchstabe c) wie folgt gefaßt:
"c)
das für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts maßgebende Arbeitsentgelt durch die für das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,"
14.
In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"§ 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Unfallversicherung auch ehrenamtliche Tätigkeiten für den Staat, im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sowie in einem Hilfeleistungsunternehmen versichert sind.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
15.
In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 werden folgende Maßgaben e) und f) angefügt:
"e)
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"Ansprüche und Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen können gekürzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
f)
Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ehrenpensionen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 gekürzt oder entzogen werden. Die Entscheidung darüber obliegt den Kommissionen gemäß § 27 Abs. 2.""
16.
In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:
"Die in § 19 und 20 des Gesetzes über die vertraglichen Bezeichnungen der Krankenversicherung zu den Leistungserbringern - Krankenkassen-Vertragsgesetz - vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...) enthaltenen Regelungen über nicht erstattungsfähige Arzneimittel und über Festbeträge für Arzneimittel gelten bis zum 31. Dezember 1993.
§ 15 gilt bis zum 31. Dezember 1991."
17.
In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 5 wird die Maßgabe b) gestrichen.
18.
In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 wird in Maßgabe b) Satz 3 Nr. 2 wie folgt gefaßt:
"2.
darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat."
19.
In Anlage II Kapitel X Sachgebiet H wird Abschnitt I wie folgt gefaßt:
"Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129), geändert durch die Zweite Unterhaltssicherungsverordnung vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1432)."
20.
In Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 werden die Worte "geändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postdienst - 2. Post-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 818)" durch die Worte "zuletzt geändert durch die Anordnung Nr. 3 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1451)" ersetzt.
21.
In Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 werden im einleitenden Satz nach der Klammer die Worte ", geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1478)" angefügt.

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