§ 1 EinsatzWVG
Begriffsbestimmung
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten,
- 2.
- Beamtinnen und Beamte des Bundes,
- 3.
- Richterinnen und Richter des Bundes,
- 4.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
- 5.
- Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
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