§ 4 EinsatzWVG
Schutzzeit
(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte
- 1.
- medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
- 2.
- Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
(2) Während der Schutzzeit dürfen
- 1.
- Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
- 2.
- die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.
(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
- 1.
- erreicht sind oder
- 2.
- voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
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