§ 7 EinwV
Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware
Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass
- 1.
- Anbieter von digitalen Diensten und Abruf- und Darstellungssoftware erkennen können, dass der Endnutzer den Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt und dass dieser nach Teil 3 anerkannt ist,
- 2.
- Anbieter von digitalen Diensten ihre Nachfragen einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn senden können und
- 3.
- Anbieter von digitalen Diensten, die eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn nachgefragt haben, prüfen können, ob Einstellungen der Endnutzer verwaltet werden.
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