§ 11 EJG
Mitteilung von Einschränkungen und Bedingungen
Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten und Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde Stelle gegebenenfalls mit,
- 1.
- inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Eurojust-Verordnung den Informationsaustausch zwischen Eurojust und Europol einschränkt und
- 2.
- welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust ausgetauschten Daten und Informationen durch die empfangende Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung).
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