(Fundstelle: BGBl. I 2021, 666 - 673)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden - b)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden - c)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden - d)
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen - e)
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden - f)
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - g)
Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten - h)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen - i)
Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden - j)
Daten sichern, pflegen und archivieren - k)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten - l)
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
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2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten - b)
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen - c)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
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4 | |
| | - d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen - e)
Aufgaben im Team planen
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- f)
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen - g)
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen - h)
Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten abstimmen - i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen - j)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
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3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren - b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
| 4 | |
- c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen - d)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
| | 2 |
4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten - b)
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen - c)
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten - d)
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
| 2 | |
- e)
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten - f)
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln - g)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
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| | - h)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten - i)
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten - j)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen - k)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken - l)
Lösungsvarianten präsentieren und begründen - m)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten - n)
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern, sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen - o)
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen - p)
Reklamationen prüfen und bearbeiten - q)
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten - r)
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
| | 2
|
5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren - b)
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten - c)
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
| 4 | |
- d)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen - e)
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
| | 2 |
6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. - b)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen - c)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen (Basisschutz)
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| | - d)
Isolationswiderstände messen und Schleifenwiderstände ermitteln und Ergebnisse beurteilen - e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz) - f)
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren - g)
Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben - h)
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten - i)
Schutz- und Potentialausgleich prüfen und beurteilen
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7 | Analysieren maschinen- und antriebstechnischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkomponenten sowie die Wechselwirkungen zwischen den Systemkomponenten erfassen - b)
elektrische Maschinen nach Art und Anwendung unterscheiden
| 4 | |
- c)
Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen - d)
Prozesse, in denen die Systeme eingesetzt werden, identifizieren und Ein- und Ausgangsgrößen sowie Prozessschritte und ausführende Instanzen ermitteln - e)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten abstimmen - f)
vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen und Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen - g)
Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen - h)
Komponenten der Antriebstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, auswählen
| | 13 |
8 | Messen und Auswerten physikalischer Kennwerte an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
elektrische Größen berechnen, messen und bewerten
| 5 | |
- c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen - d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen - e)
Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstechnik analysieren - f)
systematische Fehlersuche durchführen - g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen - h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich Funktion prüfen und bewerten - i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und ihre Funktion prüfen und bewerten
| | 10 |
9 | Montieren und Instandsetzen mechanischer Bauteile und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen - b)
Materialien bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Reiben, Drehen und Fräsen - c)
Materialien verbinden und fügen - d)
Gefährdungen in Bezug auf Lärm, Staub und Fasern, insbesondere Asbest sowie chemische und biologische Gefahrenstoffe, erkennen
| 10 | |
| | - e)
Wellen und Bohrungen messen, Messergebnisse bewerten und Passungen auswählen - f)
mechanische Komponenten, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Lager, instand setzen und austauschen und dabei Gesichtspunkte der Energieeffizienz berücksichtigen - g)
Schmierstoffe unterscheiden und nach Herstellervorgaben einsetzen
| | 10 |
10 | Herstellen von Wicklungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Wickeldaten aufnehmen - b)
Wickelpläne lesen und skizzieren - c)
Isolationen anfertigen und dabei die mechanische, elektrische, chemische und thermische Belastung berücksichtigen - d)
Spulen wickeln und überprüfen
| 13 | |
- e)
Wicklungen herstellen, einbauen, schalten, bandagieren, isolieren und überprüfen - f)
Wicklungen imprägnieren und dabei Sicherheitsvorschriften einhalten und Verarbeitungshinweise und Herstellerhinweise berücksichtigen - g)
Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen herstellen und einbauen
| | 18 |
11 | Installieren, Verdrahten und Anschließen von elektrischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Leitungen und Kabel auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden - b)
Leitungen und Kabel installieren - c)
Aus- und Einbauen von elektrischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen
| 7 | |
- d)
Leitungswege und Gerätemontageorte nach gültigen Bestimmungen, Regeln und Vorschriften festlegen - e)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - f)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten und diese Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen - g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten - h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für das Recycling und die Entsorgung bereitstellen
| | 9 |
12 | Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und digitalen Steuerungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen - b)
Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen - c)
elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und dabei Herstellerangaben, Kundenanforderungen und Umgebungsbedingungen berücksichtigen und Sicherheitsvorschriften beachten - d)
Frequenzumrichter auswählen und parametrieren - e)
analoge und digitale Steuerungen erstellen, programmieren und ändern - f)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen - g)
Leitungen und Kabel auswählen und verlegen und dabei ihre elektromagnetische Verträglichkeit und die Datentechnik berücksichtigen - h)
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen - i)
Steuerungen von Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen in Betrieb nehmen
| | 15 |
13 | Integrieren von elektrischen Maschinen und Anlagen in informationstechnische Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen - b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
| 2 | |
- c)
elektrische Anlagen und Maschinen in Netzwerke einbinden - d)
Tools und Testprogramme einsetzen - e)
Sensorik einbinden und Daten erfassen und auswerten
| | 5 |
14 | Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
technische Zeichnungen und Dokumente prüfen und anpassen - b)
Funktion von Baugruppen prüfen und defekte Teile austauschen
| 3 | |
- c)
Wartungspläne anwenden - d)
Wartung und zustandsorientierte Instandhaltung durchführen und dokumentieren - e)
Störungen erkennen, Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren, Lösungsvorschläge unterbreiten und Störungen beheben - f)
stationäre und mobile Antriebssysteme instand setzen - g)
technische Prüfungen, insbesondere Abnahmeprüfungen, nach Instandsetzung durchführen und protokollieren - h)
rotierende Teile auswuchten, Maschinen ausrichten und Schwingungsanalysen durchführen - i)
Energiespeichersysteme warten, instand setzen und fachgerecht entsorgen - j)
stationäre und mobile Energieerzeuger warten und instand setzen
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
|
während der gesamten Ausbildung |
| | - e)
für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nachhaltiges Handeln entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen und die beschafften Informationen prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
| während der gesamten Ausbildung |