Anlage 4 ElektroG

(zu § 20 Absatz 2 Satz 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
a)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel und
b)
geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.
2.
Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
a)
Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
b)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
c)
geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,
d)
geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,
e)
Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.

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