Anlage 4 ElmV
(zu § 4 Satz 1 und 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372)
Stoff | höchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel |
Arsen Blei | 1 mg/kg 1 mg/kg |
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.
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