§ 5 ELV

Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes

(1) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes und umfassen alle Ämter dieser Laufbahnen bis einschließlich Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B. Ausgenommen ist die Besoldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Laufbahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Bundesbahnrätin/Bundesbahnrat,
2.in den Beförderungsämtern der 
 a)Besoldungsgruppe A 14Bundesbahnoberrätin/Bundesbahnoberrat,
b)Besoldungsgruppe A 15Bundesbahndirektorin/Bundesbahndirektor,
c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Bundesbahndirektorin/Leitender Bundesbahndirektor,
d)Besoldungsgruppen A 16 und B 2Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,
e)Besoldungsgruppen A 16 und B 3Ministerialrätin/Ministerialrat,
f)Besoldungsgruppe B 3Vizepräsidentin/Vizepräsident.

(3) Die Ämter Abteilungspräsidentin (A 16), Abteilungspräsident (A 16), Ministerialrätin, Ministerialrat, Vizepräsidentin und Vizepräsident werden nicht mehr verliehen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen üben in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen aus:

1.
Leiten und Führen von Organisationseinheiten und
2.
Sonder-, Stabs- und Spezialistenfunktionen.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem höheren Dienst zugeordnet werden können.

(5) Die Übernahme in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

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