§ 5 Ems LV

Lotsenanforderung und Versetzmanöver

(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation Emden anfordern.

(2) Die Anforderung muss enthalten

1.
den Namen, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
2.
den tatsächlichen Tiefgang des Schiffes,
3.
die Position der Übernahme des Seelotsen,
4.
den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Auskunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
5.
die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
6.
bei einer Anforderung für die Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Hubschrauber oder Lotsenversetzschiff.
7.
Bestimmungshafen,
8.
letzter Abgangshafen,
9.
den Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie,
10.
die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.

(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim an Bord kommen und von Bord gehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.

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