§ 6 Ems LV

Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen

(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen an Bord verpflichtet,

1.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“, mit Ausnahme der Emden-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6 m,
2.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Seeschiffen mit einer Länger ab 90 m, einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6 m, die in die Ems einlaufen, um lediglich auf einer Reede Schutz zu suchen und nicht beabsichtigten, einen Hafen oder eine Umschlagreede oder -stelle in der Emsmündung anzulaufen,
3.
wenn das Versetzen der Lotsen auf der Schlechtwetterposition erfolgt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 m oder einer Breite ab 28 m sowie Autotransporter und Ro-Ro-Schiffe mit einer Länge ab 140 m oder Breite ab 23 m auf den Fahrtstrecken von Schlechtwetterposition bis zur Lotsenversetzposition "Westerems".

(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,

1.
auf den Fahrstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Ausnahme der Emden-Reede, mit allen Tankschiffen,
2.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit allen Tankschiffen, die in die Ems einlaufen, um auf einer Reede Schutz zu suchen und nicht beabsichtigen, einen Hafen oder eine Umschlagsreede oder -stelle in der Emsmündung anzulaufen,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" und der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 m oder einer Breite ab 23 m.

(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

1.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
2.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3: Länge 145 m und Breite 23,50 m bei Autotransportern und Ro-Ro-Schiffen sowie Länge 175 m und Breite 28,50 m bei sonstigen Seeschiffen,
3.
für Schiffe nach Absatz 2 Nr. 3: Länge 155 m und Breite 23,50 m.

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