§ 15 EMVG
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
- 1.
- von denen sie ein Gerät bezogen haben und
- 2.
- an die sie ein Gerät abgegeben haben.
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.
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