§ 2 EndlSiAnfV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
- 1.
- wesentliche Barrierendie Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht;
- 2.
- weitere Barrierendie Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;
- 3.
- Bewertungszeitraumder Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist;
- 4.
- Endlagergebindedie zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen;
- 5.
- Integritätder Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems;
- 6.
- Langzeitsicherheitder dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;
- 7.
- Sicherheitsberichtder Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;
- 8.
- Sicherheitsfunktioneine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;
- 9.
- Robustheitdie Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.
Fußnote(n):
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 2 EndlSiUntV +++)
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