§ 56 EnergieStG

Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

1.
in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder
2.
in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.
für 1 000 Liter Benzine nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 oder für
1 000 Liter Gasöle nach § 2
Absatz 1 Nummer 4
54,02 EUR,
2.
für 1 000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2
a)
bis zum 31. Dezember 201813,37 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019
16,77 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis zum
31. Dezember 2020
20,17 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021
23,56 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis zum
31. Dezember 2022
27,00 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a
f)
ab dem 1. Januar 202330,33 EUR,
3.
für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
a)
bis zum 31. Dezember 20231,00 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis zum
31. Dezember 2024
1,32 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis zum
31. Dezember 2025
1,64 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis zum
31. Dezember 2026
1,97 EUR,
e)
ab dem 1. Januar 20272,36 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

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