§ 70 EnergieStV
Verbringen von Kohle in das Steuergebiet
Wird Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung
- 1.
- 2.
- § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt.
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