§ 20 EnFG

Nachträgliche Korrekturen

(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

1.
aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
2.
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3.
aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
4.
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
5.
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist, oder
6.
aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.

(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 49 Satz 2 +++)

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