§ 45 EnFG
Geringfügige Stromverbräuche Dritter
Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie
- 1.
- geringfügig sind,
- 2.
- üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
- 3.
- verbraucht werden
- a)
- in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
- b)
- im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.
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