§ 68 EnFG

Beihilfevorbehalt

Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 38 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.