§ 1 EnSTransV
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten von Bedeutung sind. Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21 des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13 des Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen. Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere
- 1.
- die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, die
- 1.
- staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen und
- 2.
- bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind.
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