§ 10 EnSTransV

Datenübermittlung an die Kommission

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.