§ 8 EntschFinV

Bestimmung des aggregierten Risikogewichts

(1) Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.

(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:

Bonitätsnote0123456789
Aggregiertes
Risikogewicht
50 %75 %90 %100 %110 %125 %140 %160 %180 %200 %

(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent.

Fußnote(n):

(+++ §§ 3 bis 10: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)

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