§ 6a EnVKV
Anforderungen an die Werbung
Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird
- 1.
- auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und
- 2.
- auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.