§ 54 ERegG
Nutzungsvertrag
Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich
- 1.
- ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder
- 2.
- die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.