§ 4 ErhaltungsV
Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
(1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- eine Sortenbezeichnung,
- 2.
- eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften,
- 3.
- die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion,
- 4.
- eine Angabe des Datums
- a)
- der letzten Löschung der Sorte aus der Sortenliste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten,
- b)
- des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
- c)
- der Beendigung des Sortenschutzes,
- 5.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt, deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource in der Ursprungsregion bedeutsam ist.
(2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
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