§ 3 ErhaltungsV
Feststellung des landeskulturellen Wertes
Abweichend von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes hat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert, wenn sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn eine erhebliche Verringerung der genetischen Vielfalt droht.
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