§ 7 ERPWiPlanG 2024
Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien in Programmen des ERP-Wirtschaftsplans
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der eine Systematik aufgestellt wird, nach welchen Kriterien in Programmen zur Unterstützung von nachhaltigen Unternehmensgründungen und -übernahmen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Nachweis der Nachhaltigkeit erbracht werden kann.
(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 30. Juni 2024 erfolgen.
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