§ 1 ErwSÜAG
Bestimmung der Zentralen Behörde
Zentrale Behörde nach Artikel 28 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323 - Übereinkommen) ist das Bundesamt für Justiz.
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