§ 1 ESanMV
Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:
- 1.
- für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,
- 2.
- für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,
- 3.
- für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,
- 4.
- für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4 und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a,
- 5.
- für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,
- 6.
- für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,
- 7.
- für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie
- 8.
- für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.
Fußnote(n):
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
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