§ 2 ESanMV
Anforderung an ein Fachunternehmen
(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
- 1.
- Mauer- und Betonbauarbeiten,
- 2.
- Stukkateurarbeiten,
- 3.
- Maler- und Lackierungsarbeiten,
- 4.
- Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- 5.
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- 6.
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- 7.
- Brunnenbauarbeiten,
- 8.
- Dachdeckerarbeiten,
- 9.
- Klempnerarbeiten,
- 10.
- Glasarbeiten,
- 11.
- Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
- 12.
- Kälteanlagenbau,
- 13.
- Elektrotechnik und -installation,
- 14.
- Metallbau,
- 15.
- Ofen- und Luftheizungsbau,
- 16.
- Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
- 17.
- Schornsteinfegerarbeiten,
- 18.
- Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
- 19.
- Betonstein- und Terrazzoherstellung.
(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern
- 1.
- die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,
- 2.
- die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
- 3.
- die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.
Fußnote(n):
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
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