§ 3 ESanMV

Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.

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