§ 13 ESVG
Datenübermittlung zwischen den Behörden
(1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde, Daten zu übermitteln, die verarbeitet worden sind nach
- 1.
- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
- 2.
- der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
- 3.
- 4.
- dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung,
- 5.
- dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,
- 6.
- dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder
- 7.
- einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.
(2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und
- 2.
- das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.
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