§ 19 ESVG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- b)
- c)
- § 11 Absatz 2 Satz 1
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 4.
- entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
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