§ 9 ESVGDüV
Übermittlung von nach der InVeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 4 genannten Behörden haben folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach den §§ 8, 10 und 16 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist, zu übermitteln:
- 1.
- Name des Betriebs oder der Firma einschließlich Rechtsform,
- 2.
- Anschrift,
- 3.
- Betriebsnummer,
- 4.
- Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, sofern der Betriebsinhaber diese in seinem Antrag freiwillig angegeben hat,
- 5.
- landwirtschaftliche Flächen des Betriebs nach Lage, Größe und Nutzung sowie die im Sammelantrag für das aktuelle Antragsjahr angegebene Hauptkultur,
- 6.
- Arten und im Sammelantrag angegebene voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere.
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