§ 12 EU-VSchDG
Verordnungsermächtigung
(1) Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der
Verordnung (EU) 2017/2394 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, - 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
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