§ 14 EU-VSchDG
Aufschiebende Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die zuständige Behörde kann die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(3) Die Anordnung nach Absatz 2 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden. Die Anordnung ist zu begründen.
(4) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit
- 1.
- die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 2 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
- 2.
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder
- 3.
- die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der zuständigen Behörde schon vollzogen, kann das Beschwerdegericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(6) Entscheidungen nach Absatz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Das Beschwerdegericht entscheidet über einen Antrag nach Absatz 4 oder 6 durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(8) Für das Ende der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gilt § 80b Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(9) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
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