§ 11 EUAHiG
Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinngemäß.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.