§ 13 EUGewSchVG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
- Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,
- 2.
- geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
- 3.
- gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
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