§ 10 EuPAG
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
- 1.
- die prüfenden Personen,
- 2.
- den Ablauf des Prüfungsverfahrens,
- 3.
- die Prüfungsleistungen,
- 4.
- die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
- 5.
- den Erlass von Prüfungsleistungen,
- 6.
- die Wiederholung der Prüfung,
- 7.
- die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie
- 8.
- die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.
Fußnote(n):
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
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