§ 11 EuPAG
Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
Sofern für eine Entscheidung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung
- 1.
- Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der antragstellenden Person für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellen,
- 2.
- Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,
- 3.
- Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der antragstellenden Person oder
- 4.
- Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung
Fußnote(n):
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
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