§ 1 EUROCONTROLVorRV

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erstattet an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer die EUROCONTROL von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, in Rechnung gestellte und von EUROCONTROL bezahlte Umsatzsteuer, wenn der Steuerbetrag im Einzelfall 50,-- DM übersteigt. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.

(2) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer Rechnung, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz an EUROCONTROL bewirkt worden ist, zu stellen.

(3) Wird dem Antrag nicht entsprochen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat EUROCONTROL hiervon das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu unterrichten.

Fußnote(n):

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1980 v. 26.11.1979 I 1953

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.