EuropolG

Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/794

1.
2.
als nationale Behörde nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794.
Trägt nach § 2 Absatz 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr.

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