Artikel 7 VO (EU) 2016/794

Nationale Europol-Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten und Europol arbeiten bei der Erfüllung der ihnen gemäß dieser Verordnung jeweils obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Stelle, die als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats dient. Jeder Mitgliedstaat ernennt einen Beamten zum Leiter seiner nationalen Stelle.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Stelle nach nationalem Recht für die Erfüllung der in dieser Verordnung den nationalen Stellen zugewiesenen Aufgaben zuständig ist und insbesondere Zugriff auf nationale Daten für die Strafverfolgung und andere einschlägige Daten hat, die für die Zusammenarbeit mit Europol erforderlich sind.

(4) Jeder Mitgliedstaat legt die Organisation und die Personalausstattung seiner nationalen Stelle nach Maßgabe seines nationalen Rechts fest.

(5) In Einklang mit Absatz 2 ist die nationale Stelle die Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen einschließlich einer vorherigen Einbeziehung der nationalen Stelle können die Mitgliedstaaten jedoch direkte Kontakte zwischen ihren zuständigen Behörden und Europol gestatten. Die nationale Stelle erhält zeitgleich von Europol alle im Verlauf direkter Kontakte zwischen Europol und den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, es sei denn, die nationale Stelle erklärt, dass sie diese Informationen nicht benötigt.

(6) Jeder Mitgliedstaat stellt über seine nationale Stelle oder — vorbehaltlich des Absatzes 5 — über eine zuständige Behörde insbesondere Folgendes sicher:

a)
Übermittlung der für die Verwirklichung der Ziele von Europol notwendigen Informationen — einschließlich der Informationen über Kriminalitätsformen, deren Verhütung oder Bekämpfung von der Union als vorrangig angesehen wird — an Europol;
b)
wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden mit Europol;
c)
Verbesserung des Informationsstands über die Tätigkeiten von Europol;
d)
Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften bei der Übermittlung von Informationen an Europol gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe a.

(7) Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet der Ausübung der ihnen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit obliegenden Verantwortung im Einzelfall nicht verpflichtet, Informationen oder Erkenntnisse gemäß Artikel 6 Buchstabe a zu übermitteln, wenn

a)
dies den grundlegenden Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde,
b)
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet würde oder
c)
hierdurch Informationen preisgegeben würden, die sich auf Nachrichtendienste oder spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit beziehen.

Die Mitgliedstaaten stellen jedoch Informationen bereit, sobald diese nicht länger unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c fallen.

(8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine FIU befugt ist, im Rahmen ihres Mandats und Zuständigkeitsbereichs und vorbehaltlich nationaler Verfahrensgarantien, ordnungsgemäß begründete Ersuchen von Europol um Finanzinformationen und Analysen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 entweder über die ihre seine nationale Stelle oder — sofern dieser Mitgliedstaat es gestattet — durch direkten Kontakt zwischen der FIU und Europol zu beantworten.

(9) Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmäßig zusammen, um insbesondere etwaige bei ihrer operativen Zusammenarbeit mit Europol auftretende Probleme zu erörtern und einer Lösung zuzuführen.

(10) Die Kosten, die den nationalen Stellen für die Kommunikation mit Europol entstehen, werden von den Mitgliedstaaten getragen und — mit Ausnahme der Kosten für die Verbindung — Europol nicht in Rechnung gestellt.

(11) Europol erstellt auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat festgelegten quantitativen und qualitativen Evaluierungskriterien einen Jahresbericht über die gemäß Absatz 6 Buchstabe a von den einzelnen Mitgliedstaaten an Europol übermittelten Informationen. Der Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet.

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