Artikel 6 VO (EU) 2016/794
Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen
(1) Europol ersucht in bestimmten Fällen, in denen sie der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen über eine unter ihre Ziele fallende Straftat eingeleitet werden sollten, die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten über die nationalen Stellen um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen.
(1a) Unbeschadet von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor in den Fällen, in denen er der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen zu einer bestimmten Straftat eingeleitet werden sollten, die zwar nur einen Mitgliedstaat betrifft, aber ein gemeinsames Interesse verletzt, das Gegenstand einer Politik der Union ist, den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über seine nationale Stelle die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung einer strafrechtlichen Ermittlung vorschlagen.
(2) Die nationalen Stellen setzen Europol, in Bezug auf jedes Ersuchen gemäß Absatz 1, oder den Exekutivdirektor, in Bezug auf jeden nach Absatz 1a gemachten Vorschlag, unverzüglich von der Entscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(3) Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, einem Ersuchen von Europol nach Absatz 1 nicht stattzugeben, so teilen sie Europol unverzüglich, vorzugsweise binnen eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe für ihre Entscheidung mit. Von dieser Begründung kann jedoch abgesehen werden, wenn
- a)
- dies den grundlegenden Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde oder
- b)
- hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
(4) Europol setzt Eurojust und — falls angezeigt — die EUStA unverzüglich von jedem Ersuchen gemäß Absatz 1, von jedem Vorschlag nach den Absatz 1a sowie von jeder Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Absatz 2 in Kenntnis.
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